Artikel 19 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 19

Dumping

  1. 1. Findet ein Vertragsstaat, daß in den von diesem Abkommen geregelten Handelsbeziehungen Dumping stattfindet, so kann er in Übereinstimmung mit Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und den Regeln, die im Abkommen festgelegt sind, die mit diesem Artikel in Beziehung stehen, unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 geeignete Maßnahmen ergreifen.
  2. 2. Die betroffenen Vertragsstaaten werden sich bemühen, den diesbezüglichen Abkommen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens beizutreten.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007195

Dokumentnummer

NOR12078158

alte Dokumentnummer

N5199212632A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)