Artikel 19 Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1982

Artikel 19

(1) Die Regierung wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise nach und den Aufenthalt in Österreich zu erleichtern, und wird ihrer Ausreise aus österreichischem Gebiet keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, daß sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteil werden lassen:

  1. a) Ministern und Vertretern der Mitgliedstaaten und deren Familien;
  2. b) Gouverneuren und deren Familien;
  3. c) Angestellten des Fonds, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen;
  4. d) Personen, die keine Angestellten des Fonds sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie vom Fonds ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen des Fonds, in Arbeitsgruppen oder sonstigen Hilfsorganen des Fonds arbeiten, sowie deren Ehegatten;
  5. e) Vertretern anderer Staaten;
  6. f) Vertretern anderer Organisationen oder anderen Personen, die vom Fonds in amtlicher Obliegenheit in den Amtssitzbereich eingeladen werden.

(2) Die von den in diesem Artikel angeführten Personen benötigten Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.

Schlagworte

Visum

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10000743

Dokumentnummer

NOR12010299

alte Dokumentnummer

N1198214678P

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