Artikel 19.
Die Ausstellungsbestimmungen jeder internationalen Ausstellung müssen eine Vorschrift enthalten, die dem Ausstelller das Recht gibt, seine Beteiligungserklärung in dem Falle zurückzuziehen, wenn die für die Erzeugnisse dieses Ausstellers gültigen Zollvorschriften verschärft werden, nachdem die Annahme seiner Beteiligung an der Ausstellung erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000297
Dokumentnummer
NOR12005593
alte Dokumentnummer
N1195714881R
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