ARTIKEL 19
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen im Einklang mit den in Artikel 11 dargelegten Grundsätzen für die Terrorismusbekämpfung erneut die Bedeutung eines auf Strafverfolgung und gerichtlichem Vorgehen beruhenden Ansatzes für die Terrorismusbekämpfung und kommen überein, bei der Prävention und Verfolgung von Terrorismus insbesondere im Rahmen folgender Maßnahmen zusammenzuarbeiten:
- a) Informationsaustausch über terroristische Gruppierungen und Einzelpersonen sowie die sie unterstützenden Netze gemäß dem Völkerrecht und dem nationalen Recht, vor allem zum Datenschutz und dem Schutz der Privatsphäre,
- b) Erfahrungsaustausch über die Prävention und Verfolgung von Terrorismus, die Mittel und Methoden einschließlich ihrer technischen Aspekte sowie über Ausbildungsmaßnahmen, gemäß dem geltenden Recht,
- c) Meinungsaustausch über Möglichkeiten, der Radikalisierung und der Anwerbung für den Terrorismus entgegenzutreten und die Rehabilitation zu fördern,
- d) Meinungs- und Erfahrungsaustausch über Grenzübertritte und Reisen von Terrorverdächtigen sowie über terroristische Bedrohungen,
- e) Austausch bewährter Verfahren zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus, insbesondere in Strafverfahren,
- f) Gewährleistung der Strafbarkeit terroristischer Straftaten und
- g) Ergreifung von Maßnahmen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare terroristische Bedrohungen und der erforderlichen Maßnahmen für die Verhinderung des Erwerbs, der Weitergabe und der Verwendung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Materialien zu terroristischen Zwecken sowie zur Verhinderung illegaler Handlungen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare Hoch-Risiko-Anlagen.
(2) Die Zusammenarbeit stützt sich auf einschlägige verfügbare Bewertungen und erfolgt im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der Vertragsparteien.
Schlagworte
Meinungsaustausch
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259772
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