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ARTIKEL 19 Abkommen über deutsche Auslandsschulden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

ARTIKEL 19

Ergänzende Abkommen

1. Abkommen auf Grund von Verhandlungen gemäß

  1. a) Ziffer 11 der Anlage I dieses Abkommens (Forderungen aus Sprüchen des deutsch-griechischen Schiedsgerichts),
  2. b) Ziffer 15 der Anlage I dieses Abkommens (Haftung für österreichische Regierungsschulden),
  3. c) Artikel 10 der Anlage IV dieses Abkommens (Zahlungen in die Deutsche Verrechnungskasse),
  4. d) der Unteranlage zu Anlage IV dieses Abkommens (Schweizerfranken-Grundschulden)

2. Jede dieser Vereinbarungen soll nach Genehmigung durch die genannten Regierungen in Kraft treten und in jeder Hinsicht als Anlage dieses Abkommens gelten. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wird allen Parteien dieses Abkommens eine Notifikation hierüber zugehen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

10003894

Dokumentnummer

NOR40055290

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