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Artikel 19 Abkommen über den Straßenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 19

1. Jedes Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] muß wenigstens hinten auf einem Schild oder auf dem Fahrzeug selbst das von der zuständigen Behörde zugeteilte Kennzeichen tragen. Zieht ein Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] Anhänger, so muß der letzte das Kennzeichen des Zugfahrzeuges oder ein eigenes Kennzeichen tragen.

2. Zusammensetzung und Anbringung des Kennzeichens richten sich nach Anhang 3.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

10011286

Dokumentnummer

NOR40057381

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