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Artikel 19 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.2010

Artikel 19

(1) Die Regierung wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise nach und den Aufenthalt in Österreich zu erleichtern, und wird ihrer Ausreise aus österreichischem Gebiet keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, daß sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteil werden lassen:

  1. a) Vertretern der Mitgliedstaaten und deren Familien;
  2. b) Gouverneuren und deren Familien;
  3. c) Angestellten der OPEC, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen;
  4. d) Personen, die keine Angestellten der OPEC sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie von der OPEC ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen der OPEC, in Arbeitsgruppen oder sonstigen Hilfsorganen der OPEC arbeiten, sowie deren Ehegatten;
  5. e) Vertretern von Staaten, die nicht Mitglieder der OPEC sind, die gemäß den von der OPEC festgelegten Vorschriften zu den von der OPEC abgehaltenen Tagungen als Beobachter entsandt werden; und
  6. f) Vertretern anderer Organisationen oder anderen Personen, die von der OPEC in amtlicher Obliegenheit in den Amtssitzbereich eingeladen werden.

(2) Die von den in diesem Artikel angeführten Personen benötigten Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.

Schlagworte

Visum

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

10000559

Dokumentnummer

NOR40121966

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