Artikel 195
Verpflichtung, keine Schäden oder Gefahren zu verlagern und keine Art der Verschmutzung in eine andere umzuwandeln
Beim Ergreifen von Maßnahmen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt handeln die Staaten so, daß sie Schäden oder Gefahren weder unmittelbar noch mittelbar von einem Gebiet in ein anderes verlagern oder eine Art der Verschmutzung in eine andere umwandeln.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156561
alte Dokumentnummer
N9199552955J
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