vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 195 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

UNTERABSCHNITT II

HAFTUNG DER ANBIETER VON VERMITTLUNGSDIENSTEN

ARTIKEL 195

Nutzung der Dienste von Vermittlern

Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste von Vermittlern für Tätigkeiten nutzen können, die gegen das jeweilige interne Recht der Vertragsparteien verstoßen. Um dieser Möglichkeit Rechnung zu tragen, führt jede Vertragspartei für Anbieter von Vermittlungsdiensten Haftungsmaßnahmen gemäß diesem Unterabschnitt ein oder hält solche Maßnahmen aufrecht.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259946

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)