UNTERABSCHNITT II
HAFTUNG DER ANBIETER VON VERMITTLUNGSDIENSTEN
ARTIKEL 195
Nutzung der Dienste von Vermittlern
Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste von Vermittlern für Tätigkeiten nutzen können, die gegen das jeweilige interne Recht der Vertragsparteien verstoßen. Um dieser Möglichkeit Rechnung zu tragen, führt jede Vertragspartei für Anbieter von Vermittlungsdiensten Haftungsmaßnahmen gemäß diesem Unterabschnitt ein oder hält solche Maßnahmen aufrecht.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259946
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