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ARTIKEL 190 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

UNTERABSCHNITT VII

VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

ARTIKEL 190

Geltungsbereich und Ziele

In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze für die Liberalisierung internationaler Verkehrsdienstleistungen nach den Abschnitten B, C und D festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259941

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