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Artikel 18 Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 18

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 17. Jänner 1961 zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Ministerium für Außenhandel der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens *) außer Kraft.

GESCHEHEN in Wien, am 18. November 1982, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 222/1961

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