Artikel 18
Gemischter Streifendienst entlang der Grenze
(1) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, zur Bekämpfung von Straftaten sowie zur Grenzüberwachung können die Behörden der Vertragsstaaten bis zu einer Entfernung von zehn Kilometern von der gemeinsamen Staatsgrenze einen gemischten Streifendienst durchführen.
(2) In Ausübung des gemischten Streifendienstes sind auch die Beamten des anderen Vertragsstaates befugt, die Identität von Personen festzustellen und diese, sofern sie sich der Kontrolle zu entziehen suchen, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Amtshandlung erfolgt, anzuhalten.
(3) Andere Maßnahmen und Zwangsmaßnahmen sind durch Beamte des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der gemischte Streifendienst stattfindet, durchzuführen, es sei denn, dass der Erfolg der Amtshandlung ohne Einschreiten der Beamten des anderen Vertragsstaates gefährdet wäre oder erheblich erschwert würde.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20004823
Dokumentnummer
NOR40079808
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