Kapitel VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 18
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme,
Genehmigung und Beitritt
(1) Dieses Abkommen liegt bis zum 15. Januar 1973 im Büro der Vereinten Nationen in Genf und anschließend vom 1. Februar 1973 bis einschließlich 31. Dezember 1973 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Parteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs sowie für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Partei dieses Abkommens zu werden, zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.
(3) Dieses Abkommen liegt für jeden der in Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt auf.
(4) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
10004255
Dokumentnummer
NOR12046699
alte Dokumentnummer
N3197726714L
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