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Artikel 18 Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 18

Zollbehandlung. Zollabgaben und sonstige Abgaben.

1. Die Postverwaltungen des Aufgabe- und des Bestimmungslandes sind berechtigt, die Sendungen nach ihren Landesgesetzen der Zollbehandlung zuzuführen.

2. Die der Zollbehandlung unterliegenden Sendungen können seitens der Post mit einem Zollstellungsentgelt belegt werden, dessen Richtwert in den Ausführungsbestimmungen festgelegt ist. Dieses Entgelt wird ausschließlich für die Zollstellung und Verzollung jener Sendungen eingehoben, die mit Zoll- oder sonstigen derartigen Abgaben belegt wurden.

3. Die Postverwaltungen, die die Genehmigung erhalten haben, die Verzollung im Namen der Kunden vorzunehmen, dürfen von den Kunden ein Entgelt auf der Basis der tatsächlichen Kosten für diesen Vorgang erheben.

4. Die Postverwaltungen dürfen von den Absendern bzw. den Empfängern der Sendungen die Zollabgaben und sonstigen Abgaben einnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117652

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