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Artikel 18 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 18

Die Funktionen der Gesundheitsversammlung sind:

  1. a) die Politik der Organisation zu bestimmen;
  2. b) die Mitglieder zu wählen, die berechtigt sind, eine Person zum Dienst im Rat abzuordnen;
  3. c) den Generaldirektor zu ernennen;
  4. d) die Berichte und die Tätigkeit des Rates und des Generaldirektors zu prüfen und zu genehmigen und dem Rat hinsichtlich der Angelegenheiten Weisungen zu geben, bezüglich deren Maßnahmen, Untersuchungen und Forschungen oder Berichte für wünschenswert gehalten werden;
  5. e) die Ausschüsse einzusetzen, die für die Arbeit der Organisation für notwendig gehalten werden;
  6. f) die finanzielle Politik der Organisation zu beaufsichtigen und ihr Budget zu prüfen und zu genehmigen;
  7. g) den Rat und den Generaldirektor anzuweisen, die Aufmerksamkeit der Mitglieder und staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen Organisationen auf jede die Gesundheit betreffende Angelegenheit zu lenken, welche die Gesundheitsversammlung für geeignet halten könnte;
  8. h) jede internationale oder nationale, staatliche oder nichtstaatliche Organisation, die Verantwortlichkeiten hat, die denen der Organisation verwandt sind, einzuladen, Vertreter zu ernennen, die ohne Stimmrecht an ihren Sitzungen oder an denen der unter ihrer Autorität einberufenen Ausschüsse und Konferenzen unter den von der Gesundheitsversammlung vorgeschriebenen Bedingungen teilnehmen; jedoch sollen im Fall nationaler Organisationen Einladungen nur mit Zustimmung der betreffenden Regierung ausgesendet werden;
  9. i) Empfehlungen über die Gesundheit zu erwägen, die von der Generalversammlung, vom Wirtschafts- und Sozialrat, vom Sicherheitsrat oder vom Treuhandschaftsrat der Vereinten Nationen vorgebracht wurden, und ihnen über die Maßnahmen zu berichten, die von der Organisation ergriffen wurden, um solche Empfehlungen zur Durchführung zu bringen;
  10. j) dem Wirtschafts- und Sozialrat gemäß jedem Abkommen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen Bericht zu erstatten;
  11. k) Forschungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens durch das Personal der Organisation zu fördern und zu leiten mittels Errichtung ihrer eigenen Anstalten oder im Wege der Zusammenarbeit mit amtlichen und nichtamtlichen Einrichtungen jedes Mitgliedsstaates mit Zustimmung von dessen Regierung;
  12. l) die Einrichtungen zu errichten, die sie für wünschenswert halten;
  13. m) alle anderen geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um das Ziel der Organisation zu fördern.

Schlagworte

Wirtschaftsrat

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057511

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