Artikel 18
Dieser Vertrag gilt fünf Jahre vom Tag seines Inkrafttretens. Wird er nicht sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gekündigt, so bleibt er jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 18. November 1980, in zwei Urschriften.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018
Gesetzesnummer
10005513
Dokumentnummer
NOR12060779
alte Dokumentnummer
N4198234113L
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