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Artikel 18 Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.4.1965

Artikel 18

Werden an der Raab, Pinka, Strem und Lafnitz oder durch Bauarbeiten an der Staatsgrenze, insbesondere durch Regulierung von Wasserläufen oder durch den Ausbau von Straßen und Wegen, Grenzzeichen beschädigt, zerstört oder entfernt, so kann die Gemischte Kommission hinsichtlich der Bereitstellung der erforderlichen Arbeitskräfte, Materialien, Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) von der Bestimmung des Artikels 9 Absatz 2 abweichende Anordnungen treffen.

Schlagworte

Beschädigung, Zerstörung

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000405

Dokumentnummer

NOR12006465

alte Dokumentnummer

N1196512423P

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