Artikel 18
Verantwortlichkeit im Bereich des Strafrechts
Die Beamten, die nach diesem Vertrag im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, sind in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die an ihnen oder zu ihrem Nachteil begangen werden, den Beamten des anderen Vertragsstaates hinsichtlich ihrer Rechte und ihrer Verantwortlichkeit gleichgestellt.
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