TITEL II
SONSTIGE ÄNDERUNGEN
ARTIKEL 18
In Artikel 57 Absatz 1 des EG-Vertrags wird Folgendes hinzugefügt:
“Für in Estland und Ungarn bestehende Beschränkungen nach innerstaatlichem Recht ist der maßgebliche Zeitpunkt der 31. Dezember 1999."
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