Artikel 18 Übereinkommen (Nr. 89) über die Nachtarbeit der Frauen (Neufassung), 1948

Alte FassungIn Kraft seit 05.2.1962

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1964

Artikel 18

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1964

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025

Gesetzesnummer

20013008

Dokumentnummer

NOR40272729

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