Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.
Artikel 18
Beziehen sich die Statistiken der Zeitlohnsätze und der gewöhnlichen Arbeitszeit nicht auf das ganze Land, sondern nur auf bestimmte Gegenden, Städte oder Industriezentren, so sind diese Gegenden, Städte oder Industriezentren, soweit als möglich, anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2025
Gesetzesnummer
10008175
Dokumentnummer
NOR40082087
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
