Artikel 18
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner vollständigen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2024
Gesetzesnummer
20012705
Dokumentnummer
NOR40265744
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