Artikel 18
Andere Urkunden als Konnossemente
Stellt ein Beförderer eine andere Urkunde als ein Konnossement als Nachweis für den Empfang der zu befördernden Güter aus, so dient eine solche Urkunde bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für den Abschluß des Seefrachtvertrags und die Übernahme der darin beschriebenen Güter durch den Beförderer.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020
Gesetzesnummer
10012302
Dokumentnummer
NOR12154492
alte Dokumentnummer
N9199331455J
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