1. zum Inkrafttreten vgl. Art. 24 2. Die Vereinbarung, BGBl. III Nr. 199/2023, tritt an die Stelle dieser Vereinbarung. 3. zum Außerkrafttreten vgl. Art. 29 Z 1, BGBl. III Nr. 199/2023
Artikel 18
(1) Jede in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieser Vereinbarung oder der Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei vorzulegen sind.
(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieser Vereinbarung vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Schlagworte
Stempelgebühr, Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024
Gesetzesnummer
10008874
Dokumentnummer
NOR12107509
alte Dokumentnummer
N6199330094J
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