Artikel 18
Gleichstellung von Anträgen, Erklärungen oder Rechtsmitteln
1. Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Träger eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.
2. Ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, sofern der Antragsteller bei der Antragstellung Hinweise auf den möglichen Erwerb von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gibt. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, dass die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates erworbenen Altersleistung aufgeschoben wird.
3. Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Träger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Behörde oder Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
4. In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in Anspruch genommene Behörde oder der Träger diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich an die entsprechende zuständige Behörde oder den Träger des anderen Vertragsstaates unter Angabe des Empfangstages des Schriftstückes zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026
Gesetzesnummer
20013185
Dokumentnummer
NOR40278319
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