Artikel 18 Soziale Sicherheit für Angestellte des Hochkommissärs für Flüchtlinge

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1977

Artikel 18

Durch das Außerkrafttreten dieses Abkommens werden die von den in Betracht kommenden Angestellten oder für ihre Angehörigen auf Grund dieses Abkommens erworbenen Rechte nicht beeinträchtigt.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018

Gesetzesnummer

10000613

Dokumentnummer

NOR12008954

alte Dokumentnummer

N1197714802P

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