Artikel 18
Durch das Außerkrafttreten dieses Abkommens werden die von den in Betracht kommenden Angestellten oder für ihre Angehörigen auf Grund dieses Abkommens erworbenen Rechte nicht beeinträchtigt.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018
Gesetzesnummer
10000613
Dokumentnummer
NOR12008954
alte Dokumentnummer
N1197714802P
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