ARTIKEL 18: SONDERFONDS
- 1. (i) Die Bank kann die Verwaltung von Sonderfonds in ihren Empfängerländern und potenziellen Empfängerländern übernehmen, die ihrem Zweck dienen und in ihren Aufgabenbereich fallen. Sämtliche Kosten für die Verwaltung eines solchen Sonderfonds gehen zu Lasten des betreffenden Sonderfonds.
- (ii) Zu Zwecken des Unterabschnitts (i) kann der Gouverneursrat auf Antrag eines Mitglieds, das nicht Empfängerland ist, entscheiden, dass ein solches Mitglied als potenzielles Empfängerland für einen begrenzten Zeitraum und zu Bedingungen in Frage kommt, die ratsam erscheinen. Eine solche Entscheidung wird durch die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure getroffen, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten.
- (iii) Die Entscheidung, dem Mitglied die Qualifizierung als potenzielles Empfängerland zu gewähren, kann nur dann getroffen werden, wenn ein solches Mitglied in der Lage ist, die Bedingungen qualifiziert ist, durch die es Empfängerland werden kann. Diese Bedingungen sind in Artikel 1 dieses Übereinkommens festgelegt, wie sie zum Zeitpunkt einer solchen Entscheidung lauten oder wie sie lauten werden, nachdem eine Änderung in Kraft getreten ist, die zum Zeitpunkt solcher Entscheidung bereits vom Gouverneursrat gebilligt worden ist.
- (iv) Wenn ein potenzielles Empfängerland zum Ende des Zeitraums, auf den sich Unterabschnitt (ii) bezieht, nicht Empfängerland geworden ist, wird die Bank umgehend jedwede Sondergeschäftstätigkeit in diesem Land einstellen, ausser der, die für die ordentliche Realisierung, die Erhaltung und den Schutz der Vermögenswerte des Sonderfonds und die Zahlung von Verpflichtungen nötig ist, die in Verbindung damit entstanden sind.
- 2. Die von der Bank übernommenen Sonderfonds können in ihren Empfängerländern und potenziellen Empfängerländern in jeglicher Weise und zu jeglichen Bedingungen verwendet werden, die mit dem Zweck und den Aufgaben der Bank, den sonstigen einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie der oder den über diese Fonds geschlossenen Übereinkünften vereinbar sind.
- 3. Die Bank erlässt alle für die Errichtung, Verwaltung und Verwendung der einzelnen Sonderfonds erforderlichen Regelungen. Diese müssen mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme derjenigen, die ausdrücklich nur auf die ordentliche Geschäftstätigkeit der Bank anwendbar sind, vereinbar sein.
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