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Artikel 18. ScheckG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

Artikel 18.

(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Zahlung.

(2) Er kann untersagen, daß der Scheck weiter indossiert wird; in diesem Fall haftet er denen nicht, an die der Scheck weiter indossiert wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2026

Gesetzesnummer

10001935

Dokumentnummer

NOR12025933

alte Dokumentnummer

N2195518485R

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