Artikel 18
Deckung der Schiffspfandbriefe
(1) Schiffshypotheken, die den Schiffspfandbriefbanken im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zustehen, sind zur Deckung der von ihnen ausgegebenen Schiffspfandbriefe nicht aus dem Grunde ungeeignet, weil der Versicherer nicht die im § 11 Abs. 1 des Schiffsbankgesetzes in der Fassung des Artikels 10 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung bezeichnete Verpflichtung übernommen hat.
(2) Soweit Schiffspfandbriefbanken Schiffshypotheken zugunsten der Inhaber der Schiffspfandbriefe auf Grund des § 6 Abs. 2 des Schiffsbankgesetzes in der bisherigen Fassung begründet haben, verbleibt es für die Dauer des Bestehens dieser Schiffshypotheken bei den bisherigen Vorschriften des § 6 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 3, § 22 Nr. 1 des Schiffsbankgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Gesetzesnummer
10011241
Dokumentnummer
NOR12144881
alte Dokumentnummer
N9194041516L
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