Artikel 18
Die Beamten des Europarates
- a) sind geschützt vor gerichtlicher Verfolgung in bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen und alle Handlungen, die von ihnen in ihrer offiziellen Eigenschaft und im Rahmen ihrer Befugnisse gesetzt werden;
- b) sind von allen Steuern in bezug auf die vom Europarat bezahlten Gehälter und Einkünfte befreit;
- c) sind zusammen mit ihren Gatten und den von ihnen abhängigen Verwandten frei von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländerregistrierung;
- d) erhalten in bezug auf Erleichterungen für den Geldwechsel dieselben Privilegien, wie sie Beamten diplomatischer Vertretungen von entsprechendem Rang, die bei der betreffenden Regierung akkreditiert sind, gewährt werden;
- e) genießen, zusammen mit ihren Gatten und den von ihnen abhängigen Verwandten, in Zeiten internationaler Krisen dieselben Heimbeförderungserleichterungen wie diplomatische Gesandte;
- f) haben das Recht, bei ihrem ersten Dienstantritt im betreffenden Land ihre Wohnungseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände zollfrei einzuführen und nach Beendigung ihrer Funktionen in ihr Herkunftsland wiederauszuführen.
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