vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 18 Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2011

Artikel 18

Ersuchen um Beweissicherung bei Gefahr im Verzug

  1. (1) Bei Gefahr im Verzug können nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Ersuchen um Beweisaufnahme einschließlich körperlicher Untersuchungen sowie Hausdurchsuchungen und Festnahmen von den jeweiligen Strafverfolgungsbehörden gestellt werden, soweit dies nach dem innerstaatlichen Recht vorgesehen ist. Diese Ersuchen sind direkt an die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu richten.
  2. (2) Die Erledigung des Ersuchens, einschließlich der Prüfung über das Vorliegen von Gefahr im Verzug, richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei, die unverzüglich die ersuchende Vertragspartei über die Erledigung informiert.
  3. (3) Ist das Ersuchen nach Absatz 1 nicht von einer Justizbehörde gestellt worden, ist die zuständige Justizbehörde unverzüglich über das Ersuchen zu informieren, einschließlich aufgrund welcher besonderen Umstände des Falles Gefahr im Verzug angenommen werden muss.
  4. (4) Soweit das Recht der ersuchten Vertragspartei einen Gerichtsbeschluss für die Durchführung bzw. Fortsetzung der Maßnahme auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei verlangt, ist unverzüglich ein solcher Beschluss bzw. eine entsprechende Erklärung von der zuständigen Justizbehörde der ersuchenden Vertragspartei nachzureichen. Die Vertragsparteien informieren einander über die entsprechenden Bestimmungen im jeweiligen innerstaatlichen Recht.
  5. (5) Die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen an die ersuchende Vertragspartei bedarf eines förmlichen Rechtshilfeersuchens der zuständigen Justizbehörde. Wenn die Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen mit besonderer Dringlichkeit übermittelt werden müssen, kann die ersuchte Behörde die Ergebnisse direkt der ersuchenden Behörde übermitteln. Ist die ersuchte Behörde keine Justizbehörde, bedarf die Übermittlung der Ergebnisse der vorherigen Zustimmung durch die zuständige Justizbehörde.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20007472

Dokumentnummer

NOR40132072

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)