Artikel 18 Kleiner Grenzverkehr - Personenverkehr (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 25.12.1926

Artikel 18

c) Durchzugsverkehr

Artikel 18

Artikel 18. Reisende, die die im bezüglichen Verkehrsabkommen vorstehenden, den unmittelbaren Verkehr der Gebiete des einen Teiles über das Gebiet des anderen Teiles vermittelnden privilegierten durchgehenden Züge benützen, bedürfen, falls sie den Zug im Gebiet des anderen Staates nicht verlassen, keines Reisedokumentes.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10005192

Dokumentnummer

NOR40075474

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