Artikel 18
c) Durchzugsverkehr
Artikel 18. Reisende, die die im bezüglichen Verkehrsabkommen vorstehenden, den unmittelbaren Verkehr der Gebiete des einen Teiles über das Gebiet des anderen Teiles vermittelnden privilegierten durchgehenden Züge benützen, bedürfen, falls sie den Zug im Gebiet des anderen Staates nicht verlassen, keines Reisedokumentes.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10005192
Dokumentnummer
NOR40075474
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