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Artikel 18 Internationaler Straßenverkehr (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.1979

Artikel 18

1. Bei der Durchführung von Transporten gemäß diesem Abkommen werden auf Basis der Gegenseitigkeit folgende in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles eingeführte Artikel von Zollgebühren und Genehmigungen befreit:

  1. a) Kraftstoffe, die sich in den Tanks von Omnibussen, Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit (oder ohne) Anhänger mit einer Gesamtnutzlast bis einschließlich 5 t befinden, welche technisch und von der Konstruktion her mit dem Motor verbunden sind;
  2. b) Schmiermittel in der für die Fahrtdauer notwendigen Menge;
  3. c) Ersatzteile, die für die Reparatur eines beschädigten Fahrzeuges, das internationale Transporte durchführt, bestimmt sind.

2. Unbenützte Ersatzteile sind wieder auszuführen, ausgewechselte Ersatzteile entweder aus dem Staate auszuführen, zu vernichten oder gemäß den auf dem Gebiet des jeweiligen vertragschließenden Teiles geltenden Bestimmungen abzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10011445

Dokumentnummer

NOR40039166

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