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Artikel 18 HPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.1957

Artikel 18

Entscheidungen, wodurch der Kläger oder Intervenient, der nach Artikel 17 Absatz 1 und 2, oder nach dem im Staate der Klageerhebung geltenden Gesetze von der Sicherheitsleistung, von der Hinterlegung oder von einem Vorschusse befreit war, in einem der Vertragsstaaten in die Prozeßkosten verurteilt wird, sind auf ein im diplomatischen Wege zu stellendes Begehren in jedem der anderen Vertragsstaaten durch die zuständige Behörde kostenfrei für vollstreckbar zu erklären.

Dieselbe Regel gilt für die gerichtlichen Entscheidungen, wodurch die Höhe der Prozeßkosten später festgesetzt wird.

Die vorstehenden Bestimmungen schließen nicht aus, daß zwei Vertragsstaaten eine Vereinbarung treffen, wonach das Begehren um Vollstreckbarkeitserklärung auch unmittelbar von der beteiligten Partei gestellt werden kann.

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