Artikel 18 Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1993

ABSCHNITT V

Schlußbestimmungen

Artikel 18

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden. Die Beilegung von Streitigkeiten auf diplomatischem Wege wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10005829

Dokumentnummer

NOR12064034

alte Dokumentnummer

N4199224162J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)