Artikel 18
Staatliche Beihilfen
- 1. Jede Beihilfe eines Vertragsstaates oder jede über staatliche Mittel in irgendeiner Form Beihilfe, die den Wettbewerb durch Bevorzugung bestimmter Unternehmungen oder der Erzeugung bestimmter Waren verzerrt oder zu verzerren droht, ist mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Türkei beeinflußt.
- 2. Jede Maßnahme, die im Widerspruch zu Absatz 1 steht, wird auf der Grundlage der in Annex X genannten Kriterien beurteilt.
- 3. Betreffend die Anwendung der Absätze 1 und 2, kann die Türkei bis zum 31. Dezember 1995 und in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
- a) Beihilfen mit einer höheren Intensität, als sie bei EFTA-Staaten toleriert würde, durch die in Annex X, Absatz c enthaltenen Maßnahmen;
- b) indirekte Hilfe für den Warenexport in Hinblick auf die Förderung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung gewähren. Solche Arten von Beihilfen sind als mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens als vereinbar anzusehen, wenn sie die Handelsbedingungen nicht in einem mit den Interessen der Vertragsstaaten unvereinbaren Ausmaß verändern.
- 4. Die Vertragsstaaten werden die Transparenz von staatlichen
- Beihilfsmaßnahmen durch einen Informationsaustausch, wie er in Annex XI vorgesehen ist, sicherstellen. Der Gemeinsame Ausschuß wird innerhalb eines Jahres nach dem Inkraftreten (Anm.: richtig: Inkrafttreten) des Abkommens die erforderlichen Regeln zur Durchführung dieses Absatzes beschließen.
- 5. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, daß eine gegebene
- Vorgangsweise mit den Absätzen 1 bis 3 unvereinbar ist, so kann er unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 Ausgleichszölle einheben.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007195
Dokumentnummer
NOR12078157
alte Dokumentnummer
N5199212631A
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