Artikel 18
Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass gentechnisch veränderte Organismen nur dann in die Umwelt freigesetzt werden, wenn auf der Grundlage einer förmlichen Prüfung feststeht, dass die Freisetzung ohne Risiken für Mensch und Umwelt erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
20002267
Dokumentnummer
NOR40036620
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