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Artikel 18 DBA – Marokko

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.11.2006

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter und andere Beträge, die gemäß der gesetzlichen Sozialversicherung eines Vertragsstaats gezahlt werden, in diesem Staat besteuert werden.

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