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Artikel 18 Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.1970

Artikel 18

Kosten, die wegen der Auslieferung im Gebiet der ersuchten Partei auflaufen, werden von dieser Partei getragen. Die ersuchende Partei trägt jedoch alle Kosten, die durch ihre rechtsfreundliche Vertretung vor den Gerichten der ersuchten Partei entstehen.

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