Artikel 18 Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1932

Artikel 18

Artikel 18. Die in diesem Vertrage vorgesehenen Rechtshilfeersuchen, ihre Beilagen und die Erledigungsakten sowie die Urkunden, die bei einem Aus- oder Durchlieferungsbegehren beizubringen sind, sind in deutscher oder französischer Sprache abzufassen oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Gesetzesnummer

10001804

Dokumentnummer

NOR12023998

alte Dokumentnummer

N2193218110R

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