Artikel 18
Artikel 18. Das vorliegende Übereinkommen wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der vertragschließenden Teile ratifiziert werden und zehn Tage nach dem Austausche der Ratifikationen in Kraft treten. Es wird bis zum Ablaufe einer Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkte der Kündigung durch einen der vertragschließenden Teile, in Kraft bleiben.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterfertigt und ihre Siegel beigesetzt.
Geschehen in zweifacher Ausfertigung in Warschau am 5. Jänner 1932.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019
Gesetzesnummer
10001805
Dokumentnummer
NOR40007423
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