Artikel 18 Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Lettland)

Alte FassungIn Kraft seit 27.9.1932

Artikel 18

Artikel 18. Das vorliegende Übereinkommen wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der vertragschließenden Teile ratifiziert werden und zehn Tage nach dem Austausche der Ratifikationen in Kraft treten. Es wird bis zum Ablaufe einer Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkte der Kündigung durch einen der vertragschließenden Teile, in Kraft bleiben.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterfertigt und ihre Siegel beigesetzt.

Geschehen in zweifacher Ausfertigung in Warschau am 5. Jänner 1932.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

10001805

Dokumentnummer

NOR40007423

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