Artikel 18
Dienstkleidung
Die Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung dürfen im Gebietsstaat am Ort ihrer dienstlichen Tätigkeit und auf dem Hin- und Rückweg ihre Dienstkleidung tragen.
Schlagworte
Hinweg
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Gesetzesnummer
10011301
Dokumentnummer
NOR40005816
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