vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 18 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

ARTIKEL 18

Zahlung in D-Mark

Unter Zahlung in D-Mark im Sinne dieser Regelung ist die Zahlung in deutscher Währung auf ein Konto zu verstehen, das der ausländische Gläubiger unter seinem Namen bei einem Kreditinstitut im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) besitzt oder für sich einrichten läßt. Das Konto unterliegt den jeweils geltenden deutschen Devisenbestimmungen.

Die Erteilung von Sondergenehmigungen für anderweitige Zahlungsarten wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003552

Dokumentnummer

NOR40055367

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)