Artikel 18
Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten der OEL, der an Sozialversicherungseinrichtungen der OEL nicht teilhat, über Ersuchen der OEL zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. Die OEL hat unter zu vereinbarenden Bedingungen soweit wie möglich Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen oder vorübergehend angestellten Angehörigen ihres Personals, denen sie nicht einen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Gesetzesnummer
10000559
Dokumentnummer
NOR12008027
alte Dokumentnummer
N1197415047S
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