Artikel 18 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.1974

Artikel 18

Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten der OEL, der an Sozialversicherungseinrichtungen der OEL nicht teilhat, über Ersuchen der OEL zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. Die OEL hat unter zu vereinbarenden Bedingungen soweit wie möglich Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen oder vorübergehend angestellten Angehörigen ihres Personals, denen sie nicht einen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10000559

Dokumentnummer

NOR12008027

alte Dokumentnummer

N1197415047S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)