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Artikel 17 Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Artikel 17

Die Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen wird im Einklang mit den in den Staaten der Vertragsparteien gültigen Rechtsvorschriften verwirklicht. Dieses Abkommen berührt keine sich aus anderen internationalen Verträgen ergebende Verpflichtungen, die für die Staaten der Vertragsparteien verbindlich sind.

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