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Artikel 17 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1973

KAPITEL V

Schlußbestimmungen

Artikel 17

  1. 1. Die Mitgliedstaaten des Rates sowie die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen können Vertragsparteien dieses Abkommens werden
  1. a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
  2. b) durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
  3. c) durch Beitritt.
  1. 2. Dieses Abkommen liegt bis zum 30. Juni 1971 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die in Absatz 1 bezeichneten Staaten auf. Nach diesem Tag steht es ihnen zum Beitritt offen.
  2. 3. Jeder Staat, der den in Absatz 1 bezeichneten Organisationen nicht als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn ihn der von den Vertragsparteien beauftragte Generalsekretär des Rates einlädt.
  3. 4. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10004144

Dokumentnummer

NOR12045827

alte Dokumentnummer

N3197326683L

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