KAPITEL V
Schlußbestimmungen
Artikel 17
- 1. Die Mitgliedstaaten des Rates sowie die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen können Vertragsparteien dieses Abkommens werden
- a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
- b) durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
- c) durch Beitritt.
- 2. Dieses Abkommen liegt bis zum 30. Juni 1971 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die in Absatz 1 bezeichneten Staaten auf. Nach diesem Tag steht es ihnen zum Beitritt offen.
- 3. Jeder Staat, der den in Absatz 1 bezeichneten Organisationen nicht als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn ihn der von den Vertragsparteien beauftragte Generalsekretär des Rates einlädt.
- 4. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10004144
Dokumentnummer
NOR12045827
alte Dokumentnummer
N3197326683L
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