KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17
1. Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu prüfen und insbesondere die zur einheitlichen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens geeigneten Maßnahmen zu erwägen.
2. Die Zusammenkünfte werden vom Generalsekretär des Rates auf Antrag einer Vertragspartei einberufen. Falls die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, finden die Zusammenkünfte am Sitz des Rates statt.
3. Die Vertragsparteien geben sich für ihre Zusammenkünfte eine Geschäftsordnung. Zur Beschlußfassung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der bei der Zusammenkunft anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien.
4. Die Vertragsparteien sind zu einem Beschluß über eine Frage nur dann fähig, wenn mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2025
Gesetzesnummer
10004118
Dokumentnummer
NOR12045634
alte Dokumentnummer
N3197226655L
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