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Artikel 17 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1962

Artikel 17

1. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen; jede Vertragspartei kann jedoch das Abkommen nach dem Tag, an dem es gemäß Artikel 16 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.

2. Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu notifizieren.

3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003952

Dokumentnummer

NOR12044261

alte Dokumentnummer

N3196226384L

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