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Artikel 17 Weltpostverein – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 17

Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat (CA) gewährleistet in der Zeit zwischen zwei Kongressen die Weiterführung der Vereinsarbeiten nach den Bestimmungen der Vertragswerke des Vereins.

2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihre Tätigkeit im Namen und im Interesse des Vereins aus.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40117501

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