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Artikel 17. Warschauer Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.12.1961

3. KAPITEL

HAFTUNG DES LUFTFRACHTFÜHRERS

Artikel 17.

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß ein Reisender getötet, körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt wird, wenn der Unfall, durch den der Schaden verursacht wurde, sich an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10011345

Dokumentnummer

NOR40055842

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